| Sehr geehrter Reisender,
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden
Bestimmungen durch. Sie werden, soweit wirksam
einbezogen, Inhalt des Reisevertrages, der im
Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen - nachstehend
"Reisender" genannt und uns, der Firma
AFRI-Reisen, Inhaber Wilhelm Gündisch,
Taxiswald 4, 70771 Leinfelden-Echterdingen,
nachstehend "AFRI-REISEN-" genannt,
zustande kommt. Für einzelne Angebote können
abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedingungen
gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind,
gelten nur diese und nicht die nachfolgenden
Bestimmungen.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung, die mündlich
schriftlich oder über das Internet erfolgen
kann, bietet der Reisende AFRI-REISEN den Abschluss
eines Reisevertrages auf der Grundlage der konkreten
Reiseausschreibung und aller ergänzenden
Angaben in der Buchungsgrundlage (Reiseprospekt,
Sonderangebot), verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der telefonischen,
schriftlichen, per Fax, per E-Mail oder online
übermittelten Buchungsbestätigung
von AFRI-REISEN an den Reisenden zustande. Bei
telefonischen Buchungen oder Buchungen über
ein vermittelndes Reisebüro erhält
der Reisende unverzüglich eine Buchungsbestätigung
in Schrift- oder Textform übermittelt.
1.3. Weicht die Anmeldebestätigung von
AFRI-REISEN von der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot von AFRI-REISEN vor, an das diese
10 Tage ab Datum der Anmeldebestätigung
gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn
der Reisende dieses durch ausdrückliche
Erklärung, Zahlung oder Reiseantritt annimmt.
1.4. Bei der Anmeldung mehrerer Reisender durch
einen einzelnen Reisenden hat der Anmeldende
für die Verpflichtungen aller mitangemeldeten
Reisenden aus dem Reisevertrag einzustehen,
soweit der diese Verpflichtung durch ausdrückliche,
gesonderte Erklärung im Anmeldeformular
übernommen hat.
2. Leistungen
2.1. Die Leistungsverpflichtung von AFRI-REISEN
ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt
der Buchungsbestätigung in Verbindung mit
dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen
Prospekt unter Maßgabe sämtlicher,
im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften)
und Reisebüros sind von AFRI-REISEN nicht
bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben
oder Vereinbarungen zu treffen, die über
die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung
von AFRI-REISEN hinausgehen oder im Widerspruch
dazu stehen oder den bestätigten Inhalt
des Reisevertrages abändern.
2.3. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte lokaler
Partner, Prospekte von Kooperationspartnern
oder Internetinformationen von Leistungsträgern
oder Partnern von AFRI-REISEN, die nicht von
AFRI-REISEN herausgegeben werden, sind ohne
ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung
für AFRI-REISEN nicht verbindlich.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung
des Sicherungsscheines gemäß §
651 k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die
auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt,
soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, mindestens 15 % des Reisepreises.
3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein
übergeben und im Einzelfall kein anderer
Zahlungstermin vereinbart ist, 4 Wochen vor
Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht,
dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer
5.1. genannten Gründen abgesagt werden
kann.
3.3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisende
nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises
unverzüglich ausgehändigt.
3.4. Soweit AFRI-REISEN zur Erbringung der Reiseleistung
bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige
Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des
Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
3.5. Erfolgen Anzahlung und/oder Restzahlung
nicht fristgemäß, kann AFRI-REISEN
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten
und den Reisenden mit Rücktrittskosten
nach Ziffer 7. belasten.
5. Rücktritt durch AFRI-REISEN
5.1. AFRI-REISEN kann bei bis vier Wochen vor
Reisebeginn bei Nichterreichen einer in der
konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl
vom Reisevertrag zurücktreten: AFRI-REISEN
ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber
die Absage der Reise unverzüglich zu erklären,
wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen
der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt
wird. Der Reisende kann bei einer Absage die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn AFRI-REISEN in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
Nimmt der Reisende nicht an einer Ersatzreise
teil, erhält er an AFRI-REISEN bereits
geleistete Zahlungen unverzüglich voll
zurückerstattet.
5.2. AFRI-REISEN kann den Vertrag nach Reisebeginn
kündigen, wenn der Reisende die Durchführung
des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt AFRI-REISEN, so behält sie
den Anspruch auf den Gesamtpreis; AFRI-REISEN
muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
die sie aus einer anderweitigen Verwendung der
Reiseleistung erlangt, einschließlich
der ihr eventuell von den Leistungsträgern
gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen
Bevollmächtigen von AFRI-REISEN (Agentur,
Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt,
die Rechte von AFRI-REISEN wahrzunehmen.
6. Rücktritt durch den Reisenden,
Umbuchung
6.1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit
durch Erklärung, die schriftlich erfolgen
sollte, vom Reisevertrag zurücktreten.
Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei AFRI-REISEN.
6.2. AFRI-REISEN steht in jedem Fall des Rücktritts
folgende pauschale Entschädigung zu, bei
deren Bemessung ersparte Aufwendungen sowie
die gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwertung von Reiseleistungen berücksichtigt
sind:
Flugreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 25 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 35 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 %
Bus- und Bahnreisen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 10 %
Vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
Vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
Vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %
Ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %
See- und Flusskreuzfahrten
bis 50. Tag vor Reiseantritt 5%
vom 49. bis 30. Tage 10%
Vom 29. bis 22. Tage 30%
Vom 21. bis 15. Tage 50%
Ab dem 14. Tag 75%
Mietwagen und Campmobile
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 29. Tag bis 22. Tag 35%
vom 21. Tag bis 15. Tag 50%
vom 14. bis 1. Tag 75%
6.3. Dem Reisenden ist es gestattet, AFRI-REISEN
nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine
oder wesentlich geringere Kosten als die geltend
gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In
diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung
der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.4. AFRI-REISEN kann, abweichend von den vorstehenden
Pauschalen, im Einzelfall eine höhere,
konkrete Entschädigung fordern. In diesem
Fall ist AFRI-REISEN verpflichtet, diese dem
Reisenden im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
6.5. Für Umbuchungen (Änderungen von
Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs-
bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs-
und Zielhafen, Verpflegungs- oder Unterbringungsart,
Fahrzeugtyp oder -ausstattung bei Mietwagen
oder Campmobilen) von seitens des Reisenden,
die nach Vertragsschluss erfolgen, wird jeweils
bis zum Zeitpunkt der ersten Staffel der vorstehend
angegebenen Stornopauschalen der einzelnen Reisearten
eine Kostenpauschale von € 26,- DM pro
Person erhoben. Umbuchungswünsche, die
später als die jeweilige Frist vor Reisebeginn
bei AFRI-REISEN eingehen, können, sofern
ihre Erfüllung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt des Reisenden vom
Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen
infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit
oder aus anderen, nicht von AFRI-REISEN zu vertretenden
Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein
Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.
AFRI-REISEN bezahlt an den Reisenden jedoch
ersparte Aufwendungen zurück, sobald und
soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an AFRI-REISEN zurückerstattet
worden sind.
8. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung
durch den Reisenden
8.1. Die sich aus §§ 651 d Abs. 2
BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige
ist bei Reisen mit AFRI-REISEN dahingehend konkretisiert,
dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende
Mängel unverzüglich der von AFRI-REISEN
beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen
Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Über die Erreichbarkeit der örtlichen
Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende
spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen
unterrichtet.
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8.2. Ist von AFRI-REISEN keine
Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen
Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist
der Reisende verpflichtet, AFRI-REISEN direkt
unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen
zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt
mit AFRI-REISEN kann unter der in den Reiseunterlagen
angegebenen Adresse aufgenommen werden.
8.3. Ansprüche des Reisenden entfallen
nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende
Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
8.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen
unverzüglich den Beförderungsunternehmen
anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust
von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen
ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung
verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines
Anspruchsverlustes.
8.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn
ihm die Reise infolge eines solchen Mangels
aus wichtigem, AFRI-REISEN erkennbaren Grund
nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist
erst zulässig, wenn AFRI-REISEN bzw. seine
Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur)
eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene
Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe
zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist
oder von AFRI-REISEN oder seinem Beauftragten
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach
diesen Bestimmungen eine zu-lässige Kündigung
des Reisevertrags durch den Reisenden, so bestimmen
sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung
nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs.
4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt
hiervon unberührt.
8.6. Die gesetzliche Obliegenheit des Reisenden
nach §§ 651 g Abs. 1 BGB, Ansprüche
innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird
in Bezug auf den mit AFRI-REISEN abgeschlossenen
Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang
mit dem Reisevertrag bzw. den von AFRI-REISEN
erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, hat der Reisende innerhalb eines
Monates nach den vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum
gegenüber AFRI-REISEN geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur
gegenüber AFRI-REISEN nur nach Reisende
und nur unter nachstehenden Anschrift erfolgen.
Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend
empfohlen.
c) Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist.
d) Die Vorschriften über die Hemmung der
Verjährungsfrist bleiben durch die vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
9. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
9.1. AFRI-REISEN informiert über die obigen
Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland
gültig sind. Diese Informationen werden
für deutsche Staatsbürger erteilt,
bei denen keine besonderen Verhältnisse
gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete
persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft,
Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen
im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können
dabei nicht berücksichtigt werden, soweit
sie AFRI-REISEN nicht ausdrücklich vom
Reisenden mitgeteilt worden sind.
9.2. AFRI-REISEN wird den Reisenden vor Vertragsschluss
über etwaige Änderungen der in der
Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen
Vorschriften informieren.
9.3. Soweit AFRI-REISEN ihrer Hinweispflicht
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nachkommt,
ist der Reisende zur Einhaltung dieser Bestimmungen
selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich
AFRI-REISEN ausdrücklich zur Beschaffung
etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet
hat. AFRI-REISEN haftet auch dann, wenn sie
im Einzelfall die Beschaffung übernommen
hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn,
dass AFRI-REISEN die Verzögerung zu vertreten
hat.
9.4. Soweit aus den genannten Vorschriften dem
Reisenden Schwierigkeiten entstehen, die seine
Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen,
so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien
Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch
nur, wenn AFRI-REISEN seinerseits zur Leistungserbringung
in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten
nicht von ihr zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche
des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens
von AFRI-REISEN bleiben unberührt.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. Die vertragliche Haftung von AFRI-REISEN
für Schäden, die nicht Körperschäden
sind (auch die Haftung für die Verletzung
vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten)
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit
a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b) AFRI-REISEN für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. AFRI-REISEN haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge
usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten
Leistungsbeschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
10.3. Soweit Einzelleistungen (Flüge, Hotelunterkünfte,
Mietwagen, Campmobile) ausdrücklich als
vermittelte Fremdleistungen gekennzeichnet sind
und nach den Grundsätzen des § 651a
Abs. 2 BGB nicht der Anschein erweckt wird,
dass AFRI-REISEN solche Leistungen in eigener
Verantwortung erbringt, ist AFRI-REISEN nur
Vermittler und haftet nur für die Verletzung
von Vermittlerpflichten, nicht jedoch für
die vermittelte Leistung selbst.
10.4. Kommt AFRI-REISEN die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag und Guadalajara. Das
Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel
die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod oder Körperverletzung sowie für
Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.
10.5. Kommt AFRI-REISEN die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach
den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes
und des Handelsgesetzbuches, insbesondere §
664 HGB und der Anlage zu § 664 HGB, "Bestimmungen
über die Beförderung von Reisenden
und ihrem Gepäck auf See". Die Haftung
von AFRI-REISEN ist pro Schiff insgesamt auf
46666 Sonderziehungsrechte des Internationalen
Währungsfonds beschränkt.11. Verjährung,
Abtretungsverbot
11.1. Ansprüche des Reisenden gegenüber
AFRI-REISEN, gleich aus welchem Rechtsgrund
- jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des
Reisenden aus unerlaubter Handlung - verjähren
nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen
Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden
und AFRI-REISEN Verhandlungen über geltend
gemachte Ansprüche oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer
oder AFRI-REISEN die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des
Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem
Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist
ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen
deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen
Namen.
12. Gerichtsstand, Sonstiges
12.1. Der Reisende kann AFRI-REISEN nur an deren
Sitz verklagen.
12.2. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen AFRI-REISEN und Reisenden, die keinen
allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in
Deutschland haben, findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung
12.3. Für Klagen von AFRI-REISEN Gegen
den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz von AFRI-REISEN
maßgebend.
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© Diese Reisebedingungen sind urheber-rechtlich
geschützt. RA Rainer Noll, Stuttgart &
AFRI-REISEN, 2003
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Reiseveranstalter ist:
AFRI-Reisen: Golfreisen, Safaris und Rundreisen
Amtsgericht Nürtingen, HRA,
Geschäftsführer: Wilhelm Gündisch
Taxiswald 4,
70771 Leinfelden
Tel: 0711-754 69 46,
Fax.: 0711-754 69 58
E-Mail:info@AFRI-Reisen.de
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